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Sie waren sicherlich schon mal in einer Situation, in der Sie die Hilfe eines Mitmenschen benötigt haben. Sei es zu Hause, in der Firma, in der Schule oder während Ihrer Freizeit. Um so mehr sollte es auch für Sie dann selbstverständlich sein, anderen in Notfallsituationen zu helfen.
Bei Unfallsituationen oder Menschen in Not zu helfen, ist nicht nur eine menschliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Unter Erster Hilfe versteht man die ersten Hilfsmaßnahmen, die Sie an Ort und Stelle einleiten, bevor der Betroffene in ärztliche Behandlung kommt. Wirkungsvolle Erste Hilfe setzt eine gute Ausbildung voraus, denn die plötzliche Notwendigkeit zur Hilfeleistung lässt kaum Zeit, nachzulesen, welche Art von Erster Hilfe geleistet werden muss.
Durch den Notfall kommt es bei den Ersthelfern und den in der Umgebung stehenden Personen häufig zu unüberlegtem Verhalten. Deshalb ist es wichtig, daß Sie versuchen, durch
- Ruhe,
- sicheres Auftreten und umsichtiges Handeln und
- beruhigenden Zuspruch
auf die Betroffenen und umherstehenden Personen einzuwirken, um damit weitere Schäden zu verhindern. Sie helfen auch, wenn Sie unbedachtes und falsches Eingreifen Dritter verhindern.
Notfälle sind neben schweren Unfallverletzungen auch lebensbedrohliche akute Erkrankungen oder Vergiftungen, bei denen die Anwendung lebensrettender Maßnahmen im Vordergrund stehen.
- Sport
- Ertrinken
- Elektrounfall
- Arbeitsunfall
- Erkrankung
- Vergiftungen
Lebensbedrohende Zustände sind:
- Atemstillstand
- Herz-Kreislaufstillstand
- Schock
- Starke Blutungen
- Starke Verbrennungen
Wer im Notfall, bei einem Unfall, einer lebensbedrohlichen akuten Erkrankung oder Vergiftung, von seine Mitmenschen sachgemäße Erste Hilfe erwartet, sollte selbst fähig sein anderen zu helfen. Wer hilft und etwas falsch macht, kann nicht bestraft werden!
Wer im Gegenzug keine Erste Hilfe leistet, begeht eine Straftat gem. § 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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